![]() |
VISTTOH |
Der Gesetzgeber stellt an die Person des Datenschutzbeauftragten hohe Anforderungen in Bezug auf die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Diese sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgeschrieben:
"Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt..." (§4f Abs. 2 BDSG).
Die grundsätzliche Definition zur Fachkunde und Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten in der Rechtsprechung wurde durch den Beschluss des LG Ulm vom 31.10.1990 (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm) getroffen (Ulmer Urteil).
Die Ausbildung und Prüfung unserer Mitarbeiter erfolgte auf der Grundlage des Ulmer Urteils durch die Beruflichen Fortbildungszentren der bayrischen Wirtschaft (bfz) gGmbH in Kooperation mit der it-Akademie Bayern und der Fachhochschule Augsburg.
