Zweckbindung bei der Datenerhebung oder -verarbeitung nach BDSG
Unter der Zweckbindung bei der Datenerhebung, -verarbeitung ist zu verstehen:
- Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben, erfasst,
gespeichert und verarbeitet wurden.
- Es gibt rechtlich geregelte Ausnahmen (bspw. Adresshandel §§ 28 & 29 BDSG)
- Es gibt Daten, auf die dem Staat, unter bestimmten Umständen, der Zugriff ermöglicht werden muss.