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VISTTOH |
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabkontrolle ist im Bundesdatenschutzgesetz (§ 4d Abs. 5 BDSG) festgeschrieben und sagt
aus:
"Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der
Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient."
Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 4d Abs. 6) sagt weiterhin aus: "Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den
Datenschutz...".
Verfahren die einer Vorabkontrolle unterliegen sind beispielsweise:
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