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Datenschutz

Vorabkontrolle (nach BDSG)

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabkontrolle ist im Bundesdatenschutzgesetz (§ 4d Abs. 5 BDSG) festgeschrieben und sagt aus:
"Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn

  1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) verarbeitet werden oder
  2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens,

es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient."
Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 4d Abs. 6) sagt weiterhin aus: "Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz...".
Verfahren die einer Vorabkontrolle unterliegen sind beispielsweise:

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Definitionen:

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), verarbeiten, nutzen, Biometrische Systeme, personenbezogene Daten.