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VISTTOH |
Das BDSG schreibt vor, dass auch nichtöffentliche Stellen ein Verfahrensverzeichnis zu führen haben, soweit personenbezogene
Daten automatisiert verarbeitet werden.
In einem solchen Verfahrensverzeichnis muss dokumentiert werden, welche personenbezogenen Daten in einem automatisierten Verfahren
auf welche Weise erhoben, genutzt oder verarbeitet werden. Ausserdem muss hier beschrieben sein, welche Schutzmaßnahmen zur Sicherheit
dieser Daten getroffen wurden.
Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion können Aufsichtsbehörden Einblick in das Verfahrensverzeichnis nehmen. Außerdem muss jede verantwortliche Stelle (soweit sie nicht hoheitliche Aufgaben erfüllt) eine Reihe von Angaben dieses Verfahrensverzeichnisses auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar machen.
Personenbezogene Daten, BDSG Nichtöffentliche Stelle, Automatisierte Verarbeitung, Verantwortliche Stelle, erheben, nutzen, verarbeiten.