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VISTTOH |
"Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt..." (§4f Abs. 2 BDSG).
Formuliert vom Ulmer Landgericht im sogenannten "Ulmer Urteil" wird ausgeführt, dass die Fachkunde nicht nur einen technischen und
rechtlichen Wissensstand, sondern auch die Kenntnis des Datenflusses und der datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge im Unternehmen
voraus setzt.
Das geforderte Merkmal der Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Datenschutzbeauftragte charakterlich integer und
verschwiegen ist, seine Aufgaben sorgfältig erfüllt, und verantwortungsbewusst handelt.
Siehe dazu die Qualifikation der VISTTOH-Berater.