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VISTTOH |
Unter dem Begriff Pseudonymisieren von Daten versteht man die Umwandlung des Namens eines Betroffenen in ein Pseudonym.
"Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens oder ander Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck die Bestimmung
des Betroffenen auszuschliessen oder wesentlich zu erschweren" (§ 3 Abs.6 BDSG).
Anders als bei der
Anonymisierung wird bei der Pseudonymisierung der Bezug von Informationen zu einer bestimmten Person nicht endgültig aufgehoben.
Durch eine Zuordnungsregelung können diese Informationen durch eine festgelegte (in der Zuordnungsregelung bestimmten) Stelle
nachträglich wieder zugeordnet werden. Es werden hier also nicht die Einzelangaben, sondern direkt der Name der betroffenen
Person verschleiert. Dadurch sind diese Daten nur für die in der Zurdnungsregelung beschriebenen Stelle personenbezogene Daten
und müssen nur von dieser Stelle gemäß BDSG behandelt werden.
Betroffener, Personenbezogene Daten, anonymisieren, Personen nach BGB, .