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Datenschutz

Personen (nach BGB)

Mit Personen werden im Recht die Träger von Rechten und Pflichten bezeichnet. Sogenannte Rechtssubjekte. Sie sind ein Grundelement des Rechts, genaugenommen der innere Grund für die Existens des Rechts.
Das BGB beschreibt

Juristische Personen sind aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig, das heisst sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten, obwohl sie keine natürliche Person sind.
Zu den juristischen Personen gehören GmbHs, AGs, Genossenschaften, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Vereine.

Sowohl natürliche, als auch juristische Personen werden vom BDSG betroffen, sie können als nicht-öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, nutzen und/oder erheben. In diesem Fall muss der Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingehalten werden.

Definitionen:

Personenbezogene Daten, verarbeiten, nutzen, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).