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Datenschutz

Öffentliche Stellen (nach BDSG)

Gemäß (§ 2 BDSG) wurden vom Gesetzgeber Unterscheidungsmerkmale in Bezug auf öffentliche und nicht öffentliche Stellen festgelegt. Öffentliche Stellen des Bundes sind Behörden, Organe der Rechtspflege, Vereinigungen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, muss dafür im Einzelfall eine gesetzliche Erlaubnis vorliegen. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich regeln.