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VISTTOH |
Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung i.S. §3 Abs. 5 BDSG handelt.
Bei der Nutzung im Bereich öffentlicher Stellen gilt §14 BDSG (Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung):
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. ...
Bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen (Privatwirtschaft) befinden sich die relevanten Informationen im §28 Abs. 6 BDSG.