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VISTTOH |
Nicht öffentliche Stellen sind, laut § 2 BDSG, natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und Personenvereinigungen
des privaten Rechts (Einzelbetriebe, GBR, OHG, freie Berufe, GmbH, AG, KG, Vereine...).
In der Formulierung der Datenschutzgesetze
(privater Bereich) existieren nicht so viele Regelungen. Für diesen Bereich gilt das BDSG allerdings dann nicht, wenn personenbezogene
Daten für familiäre Tätigkeiten erhoben werden.