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Datenschutz

Mobile Speichermedien (nach BDSG)

Krankenversichertenkarte, Kreditkarte, Bankcard der neueren Generation mit Mikroprozessor, SIM Karte beim Handy, JobCard, City- oder so genannte Bürger-Karte, Kundenkarte, usw. bezeichnet man als mobile Speichermedien.

§ 6c BDSG Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen

  1. über ihre Identität und Anschrift,
  2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
  4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.