Löschen von Daten (nach BDSG)
Löschen ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten (§3 Abs. 4 Satz 5 BDSG).
§ 6b BDSG ... Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen
der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 35 BDSG ... (2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und
2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn:
- ihre Speicherung unzulässig ist,
- es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen
oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten
(besondere Arten personenbezogener Daten) handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
- sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr
erforderlich ist, oder
- sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres
beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
Definitionen:
BDSG, speichern, nutzen,
besondere Arten personenbezogener Daten, personenbezogene Daten,
erheben, verarbeiten.