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Datenschutz

Interne oder externe Beauftragung

Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Unternehmen bei denen der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten nur einen Bruchteil (bis etwa zur Hälfte) der Arbeitszeit eines Mitarbeiters ausmacht, können durch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten meist erhebliche Kosten einsparen. So sind schon alleine für die "Grundausbildung" zum Datenschutzbeauftragten drei bis fünf Seminartage einzukalkulieren, die bei einer externen Beauftragung nicht anfallen.

Interner Datenschutzbeauftragter Externer Datenschutzbeauftragter
+ Er/Sie kennt sich im Unternehmen aus.
- Er/Sie muß sich erst mit den Unternehmens­strukturen vertraut machen
+ Er/Sie ist während der Arbeitszeiten ständig vor Ort.
- Er/Sie kann nicht ständig vor Ort sein.
- Es entstehen zusätzliche Kosten für
 
  1. Die Ausbildung zum DSB,
  2. Fachliteratur, Fachzeitschriften,
  3. regelmäßige Fortbildung (Seminare, Workshops, Konferenzen),
  4. Interne Umstrukturierungen (zusätzlicher Arbeitsplatz/Büroraum),
+ Keine zusätzlichen Kosten.
- Zusätzliche Einarbeitungszeit bei der Umsetzung des Datenschutzes.
+ Kosten entstehen nur anhand des tatsächlichen Aufwandes für die Datenschutztätigkeiten im Unternehmen.
- Ein interner Datenschutzbeauftragter haftet nur im Rahmen seiner Arbeitnehmerhaftung.
+ Der externe Datenschutzbeauftragte haftet voll.
- Es verbleibt eventuell Rechtsunsicherheit, da er/sie nicht ständig auf der Höhe der derzeit geltenden Rechtsprechung ist (stark abhängig von der Bereitschaft und der Qualität des internen DSB).
+ Rechtssicherheit
- Der interne Datenschutzbeauftragte geniesst einen erweiterten Kündigungsschutz.
+ Ein Dienstvertrag mit dem externen DSB untersteht nicht den strengen Regelungen des Arbeitnehmerschutzes
- Das erlernte Know-How hängt von den Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung ab.
+ Aufgrund seines/ihres Know-Hows wird in der Regel der Level der Datensicherheit angehoben