Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit der Datenerhebung nach BDSG
Unter der Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit bei der Datenerhebung versteht man:
- Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die notwendig sind, um den vertraglich vereinbarten und/oder gesetzlich
vorgegebenen Zweck erfüllen. (§ 28 Abs 1 BDSG)
- Ist der gleiche Zweck mit weniger (weniger sensiblen) personenbezogenen Daten zu erfüllen, ist dies vorzuziehen. (§ 3a BDSG)
- Verfahren die nicht zur Erfüllung des Zwecks der Datenerhebung geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden.
Es gibt hier Ausnahmen, die
Definitionen:
BDSG, personenbezogene Daten, Datenerhebung
.