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Datenschutz

Was ist ein Datenschutzbeauftragter?

Der Gesetzgeber hat im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgeschrieben, dass alle nicht öffentlichen Stellen, die mit EDV- Unterstützung personenbezogene Daten verarbeiten und dazu mehr als vier Mitarbeiter beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen müssen. Aber auch diejenigen, die nicht mit EDV-Anlagen arbeiten oder weniger Mitarbeiter haben, müssen unter bestimmten Bedingungen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, oder zumindest ein Verfahrensverzeichnis nach BDSG führen.
Siehe dazu: Benötigt mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten nach Bundesdatenschutzgesetz und eine kurze Beschreibung des Bundesdatenschutzgesetzes.

"Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt..." (§4f BDSG).
Siehe dazu: Erforderliche Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten.

Datenschutzbeauftragter kann ein interner Mitarbeiter (innerbetrieblicher DSB) oder ein externer Dienstleister (externer DSB) sein, der unabhängig und weisungsfrei die Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes unterstützt. Er ist dazu der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
Siehe dazu: Vor- und Nachteile eine externen Datenschutzbeauftragten.

Versäumen sie es, rechtzeitig einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, so machen sie sich strafbar!
Siehe dazu: Rechtliche Konsequenzen.

Definitionen:

BDSG, nicht öffentliche Stelle, nutzen , personenbezogene Daten, Verfahrensverzeichnis nach BDSG.