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Datenschutz

Datenvermeidung und -sparsamkeit nach BDSG

Beim Umgang mit personenbezogenen Daten ist der Grundsatz des Datenschutzes nach Datenvermeidung und/oder Datensparsamkeit zu beachten.
Laut § 3a BDSG "Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich am Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen."

Datensparsamkeit & -vermeidung ist bei Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen als Ziel zu beachten, ansonsten ist von der Möglichkeit des Anonymisierens und/oder Pseudonymisierens (soweit möglich und bei angemessenem Aufwand) Gebrauch zu machen.

Definitionen:

anonymisieren, pseudonymisieren, nutzen, personenbezogene Daten, erheben, verarbeiten , Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).