Datenerhebung nach BDSG
Die Erhebung von Daten erfolgt beispielsweise innerhalb eines Auftragsverhältnisses oder aber eines Arbeitsverhältnisses.
"Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen" (§ 3 Abs.3 BDSG)
Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben (§ 4 Abs. 2 & 3 BDSG):
Ausnahmen:
- Es liegt eine Rechtsvorschrift (Gesetz) vor, wodurch geregelt wird, dass die Datenerhebung nicht beim Betroffenen einzuholen ist.
- Ein Geschäftszweck oder eine Verwaltungsaufgabe fordert eine andere Durchführung.
- Es ist ein unverhältnismäßig hoher Aufwand, die Daten beim Betroffenen zu erheben und es liegen keine Anhaltspunkte von einem
überwiegenden Interesse des Betroffenen vor.
Werden Daten erhoben ist der Betroffene zu unterrichten über:
- Die Identität der verantwortlichen Stelle,
- den Zweck der Datenerhebung und
die Kategorien von Empfängern (nur soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der übermittlung an diese rechnen muss)
Definitionen:
Bundesdatenschutzgesetz, Betroffener,
personenbezogene Daten, Empfänger, verantwortliche Stelle.