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Datenschutz

Bussgeldvorschriften (nach BDSG)

In § 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stehen die Bussgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen:

Hier finden sie eine Auflistung der Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bussgeld in Höhe von bis zu 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) geahndet werden können.

Hier finden sie eine Auflistung der Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bussgeld in Höhe von bis zu 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend Euro) geahndet werden können.

Definitionen:

BDSG.