![]() |
VISTTOH |
In § 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stehen die Bussgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen:
Hier finden sie eine Auflistung der Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bussgeld in Höhe von bis zu 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) geahndet werden können.
Hier finden sie eine Auflistung der Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bussgeld in Höhe von bis zu 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend Euro) geahndet werden können.
BDSG.