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Datenschutz

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Ziel des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen vor einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch den Umgang mit seinen Daten zu schützen (§ 1 Abs. 1 BDSG). Unter Umgang versteht das Gesetz dabei das Erheben, die Verarbeitung und das Nutzen von personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 2 BDSG). Da viele Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Rechtsnormen existieren , die datenschutzrelevant sind tritt das Bundesdatenschutzgesetz, als sogenannte Auffangregelung, immer dann in Kraft, wenn es keine konkretere Rechtsvorschrift gibt.
Das BDSG ist anwendbar auf natürliche Personen (Handwerker, Freiberufler, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte, usw.), juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KG, eV, eGeno usw.), Personenvereinigungen (BGB-Gesellschaften, Erbengemeinschaften, nicht eingetragene Vereine). Ausgenommen sind nur Privatpersonen und Familien.

Nicht geschützt werden pseudonymisierte und anonymisierte Daten. Ferner sind sonstige geheime Daten wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht vom BDSG betroffen, da es sich dabei nicht um Belange des Datenschutzes handelt.

Das Bundesdatenschutzgesetz wurde erstmalig 1977 formuliert und regelte zunächst ausschließlich die Belange der öffentlichen Verwaltung. Ein Grundrecht des Einzelnen auf Datenschutz wird von Artikel 1 Absatz 1 GG (Recht auf Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgeleitet. Diese Meinung legte der BGH 1983 im sogenannten "Volkszählungsurteil" als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Seit 1990 kennt das BDSG die Zweiteilung in öffentlich und privat (nicht-öffentlich). Spätestens durch die Novellierung im Jahre 2001 werden auch nicht-öffentliche Stellen durch das BDSG zum Datenschutz verpflichtet.

Definitionen:

Personenbezogene Daten, verarbeiten, nutzen, erheben, anonymisieren, pseudonymisieren, nichtöffentliche Stelle , Personen nach BGB.