VISTTOH


 

 

Datenschutz

Bußgeldvorschriften, die mit 25.000 Euro belegt werden können

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2),
  2. einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt (entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6),
  3. den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann (entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2),
  4. personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt (entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2),
  5. die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet (entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4),
  6. personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt (entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1),
  7. die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt (entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2),
  8. den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt (entgegen § 33 Abs. 1),
  9. Daten ohne Gegendarstellung übermittelt (entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3),
  10. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder (entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1)
  11. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt (nach § 38 Abs. 5 Satz 1).

Definitionen:

BDSG, Betroffener, nutzen, Beauftragter für den Datenschutz, personenbezogene Daten, Verfahrensverzeichnis nach BDSG.