Bußgeldvorschriften, die mit 25.000 Euro belegt werden können
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht (entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2),
- einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt (entgegen
§ 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6),
- den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis
erhalten kann (entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2),
- personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt (entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2),
- die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet (entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3
oder 4),
- personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt
(entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1),
- die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt (entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2),
- den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt (entgegen § 33 Abs. 1),
- Daten ohne Gegendarstellung übermittelt (entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3),
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
(entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1)
- einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt (nach § 38 Abs. 5 Satz 1).
Definitionen:
BDSG, Betroffener, nutzen,
Beauftragter für den Datenschutz, personenbezogene Daten,
Verfahrensverzeichnis nach BDSG.