VISTTOH


 

 

Datenschutz

Bußgeldvorschriften, die mit 250.000 Euro belegt werden können

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
  2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
  3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem Anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
  4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
  5. die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt (entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1), oder
  6. mit den (entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale) Einzelangaben zusammenführt.

Definitionen:

BDSG, erheben, nutzen, verarbeiten, personenbezogene Daten, automatisiert verarbeiten.